Kommunalwahl 2024
Die Kommunalwahlen umfassen in der kreisfreien Stadt Chemnitz
- die Wahl zum Chemnitzer Stadtrat und
- die acht Ortschaftsratswahlen der Ortschaften Einsiedel, Euba, Grüna, Klaffenbach, Kleinolbersdorf-Altenhain, Mittelbach, Röhrsdorf und Wittgensdorf.
Die Kommunalwahlen finden in einem Turnus von fünf Jahren statt, so dass die nächsten Wahlen im Frühjahr 2024 durchgeführt werden. Der Wahltag wird durch das Sächsische Staatsministerium des Innern festgelegt und wird in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2024 liegen.
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlordnung – KomWO) vom 16. Mai 2018 (SächsGBl. S. 313)
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBL. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)
Wahlberechtigt für die Wahl zum Chemnitzer Stadtrat sind gemäß § 16 SächsGemO alle Bürger:innen der Stadt Chemnitz.
Bürger:innen der Stadt Chemnitz im Sinne des § 15 SächsGemO sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag mit Hauptwohnsitz in Chemnitz wohnen.
Wahlberechtigt für eine der acht Ortschaftsratswahlen sind alle Bürger:innen der betreffenden Ortschaft. Für die Bürgereigenschaft gelten die gleichen Regeln wie für den Stadtrat (vgl. oben) mit der Maßgabe, dass die Betreffenden mindestens drei Monate in der jeweiligen Ortschaft wohnen müssen.
Nicht wahlberechtigt sind gemäß § 16 SächsGemO diejenigen Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder das Stimmrecht nicht besitzen.
Als passives Wahlrecht bezeichnet man das Recht, gewählt zu werden.
Wählbar in den Chemnitzer Stadtrat sind gemäß § 31 SächsGemO alle Bürger:innen der Stadt Chemnitz.
Nicht wählbar ist, wer
- infolge Richterspruch das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt,
- infolge deutschen Richterspruch die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.
Gleiches gilt für die Ortschaftsratswahlen. Hierzu müssen die Betreffenden jedoch Bürger:innen der jeweiligen Ortschaft sein.
Wahlorgane für die Kommunalwahlen 2024 sind
- der Stadtwahlausschuss,
- der Vorsitzende des Stadtwahlausschusses und
- die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände
Die Zuständigkeit aller Wahlorgane umfasst sowohl die Stadtrats- als auch die Ortschaftsratswahlen.
Der Stadtwahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis sechs Beisitzer:innen. Dem Ausschuss obliegen die Zulassung bzw. Zurückweisung von Wahlvorschlägen, die Leitung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
Für jeden im Wahlgebiet eingerichteten Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt. Er besteht jeweils aus einer/m Wahlvorsteher:in, einer/m Stellvertreter:in sowie drei bis sieben Beisitzer:innen.
Die Mitglieder des Stadtwahlausschusses, der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände sind ehrenamtlich tätig.
Wahlgebiet bei der Stadtratswahl ist das Gebiet der Stadt Chemnitz – bei der Ortschaftsratswahl das Gebiet der jeweiligen Ortschaft.
Zur Durchführung der Stadtratswahl wird das Stadtgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt. Der Stadtrat beschließt über die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise, sobald der Wahltag und die Zahl der zu wählenden Stadträte feststehen. Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sollen die örtlichen Verhältnisse und räumlichen Zusammenhänge berücksichtigt werden. Es sind mindestens sechs und höchstens zwölf Wahlkreise zu bilden.
Zur Organisation der Ausübung des aktiven Wahlrechts für die Stadtratswahl ist das Stadtgebiet Chemnitz in allgemeine Wahlbezirke und Briefwahlvorstände unterteilt.
Bei der Durchführung der Ortschaftsratswahl bildet jede Ortschaft einen eigenen Wahlkreis.
Die Stadtrats- und Ortschaftsratsmitglieder werden von den Bürger:innen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Die Stadtrats- bzw. Ortschaftsratsmitglieder werden aufgrund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Verhältniswahl gewählt, wenn mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht wurden, deren Bewerber:innen zusammen mindestens zwei Drittel der festgelegten Zahl der Mitglieder:innen des Stadtrates bzw. Ortschaftsrates entspricht.
Jede/r Wähler:in hat drei Stimmen, die er auf mehrere Bewerber:innen oder auf verschiedene Wahlvorschläge verteilen („panaschieren“), aber auch einer/einem einzigen Bewerber:in geben kann („kumulieren“).
Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet eine Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber:innen und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf eine(n) Bewerber:in statt. Dasselbe gilt, wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden, die zusammen weniger Bewerber:innen als zwei Drittel der festgelegten Zahl der Mitglieder des Stadtrates bzw. Ortschaftsrates umfassen.
Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë.
Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen 2024 können von Parteien, mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden.